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Tehnologija

OEMs müssen womöglich Elektroautos mit fehlerhaften Akkus zurücknehmen

OEMs müssen womöglich Elektroautos mit fehlerhaften Akkus zurücknehmen

Das EU-Produktsicherheitsrecht könnte Käufern von Elektroautos mit potenziell fehlerhaften Hochvoltbatterien einen Weg zur Rückgabe ihrer Fahrzeuge an den Hersteller eröffnen. Das Landgericht Offenburg hält in einem Verfahren um einen Cupra Born die Rückabwicklung des Kaufs auf Grundlage der EU-Produktsicherheitsverordnung für möglich.

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Produktion des Cupra Born bei VW in Zwickau

Bild: Volkswagen

Im Mittelpunkt des Verfahrens (Az. 2 O 356/25) steht ein Cupra Born, dessen Hochvoltbatterie von der Rückrufaktion 93S4 betroffen. Bei bestimmten Batteriemodulen könnten laut Rückrufinformationen die Reichweite sinken und eine Warnleuchte aufleuchten. Zudem besteht Brandgefahr. Insgesamt sind von dem im März 2026 veröffentlichten Rückruf fast 100.000 E-Autos aus dem VW-Konzern betroffen, und zwar weltweit 74.579 Einheiten der Baureihen ID.3, ID.4, ID.5, ID.Buzz und ID.Buzz Cargo sowie 19.452 Cupra Born.

Die Klägerin verlangt deshalb die Rückabwicklung des Kaufs ihres Cupra Born und macht vor dem Landgericht Offenburg Ansprüche sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen Seat, die Muttergesellschaft von Cupra, als Hersteller geltend.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Landgericht bei den möglichen Ansprüchen gegen Seat ausdrücklich Artikel 37 der EU-Verordnung 2023/988 (EU-Produktsicherheitsverordnung) anführt. Die Vorschrift regelt die Abhilfemaßnahmen bei Produktrückrufen. Verantwortliche Unternehmen müssen betroffenen Verbrauchern grundsätzlich eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Lösung anbieten. Dabei muss in der Regel zwischen mindestens zwei Möglichkeiten gewählt werden können: Reparatur, Ersatz durch ein gleichwertiges sicheres Produkt oder Erstattung des Kaufpreises.

Kann eine Reparatur oder ein Ersatz nicht innerhalb angemessener Zeit und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für die Verbraucher erfolgen, sieht Artikel 37 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung vor. Damit könnte die Regelung auch für Besitzer von Elektroautos relevant werden, bei denen ein Batterieproblem trotz eines Rückrufs nicht zeitnah und dauerhaft behoben werden kann.

Allerdings ist die Anwendung der Verordnung im konkreten Fall noch zu klären. Sie gilt erst seit dem 13. Dezember 2024. Ob und inwieweit Artikel 37 auch bei älteren Fahrzeugen und Rückrufkonstellationen greift, ist daher eine wichtige rechtliche Frage.

Noch keine Entscheidung über Rücknahme

Die Verfügung des Landgerichts Offenburg stellt noch kein Urteil dar. Das Gericht hat lediglich eine vorläufige rechtliche Einschätzung abgegeben. Die Beklagten können bis zum 6. November 2026 dazu Stellung nehmen. Neben möglichen Ansprüchen nach EU-Recht hält das Gericht auch kaufrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer sowie Ansprüche nach deutschem Produktsicherheitsrecht für denkbar.

Für die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer, die das Verfahren führt, könnte sich damit eine Anspruchsgrundlage für betroffene E-Auto-Käufer ergeben – ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Offenburg vorausgesetzt. Die Kanzlei verweist auf zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten von Autokäufern wegen Batterieproblemen bei Mercedes-Benz. Bei diesen Fällen geht es um den Rückruf wegen Batterieproblemen beim EQA und EQB. Ein solcher Mercedes EQB ist heute beim Aufladen in Hamburg in Brand geraten. Laut NDR setzte die Feuerwehr eine spezielle Löschlanze ein. Dadurch konnten die Feuerwehrleute die brennende Batterie von außen anstechen und anschließend von innen löschen.

Eine automatische Rückgabemöglichkeit für jedes von einem Batterierückruf betroffene Elektroauto ergibt sich daraus allerdings nicht. Entscheidend bleiben die konkrete Gefährdung, die Anwendbarkeit der EU-Verordnung und die angebotenen Abhilfemaßnahmen des Herstellers. Eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs dürfte vermutlich vor allem dann in Frage kommen, wenn der Hersteller den Mangel in angemessener Zeit nicht beheben kann.