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Neue Eichregeln sollen Kabeltausch an Ladepunkten vereinfachen

Neue Eichregeln sollen Kabeltausch an Ladepunkten vereinfachen

Die Bundesregierung bereitet neue Mess- und Eichregeln für Ladeinfrastruktur vor. Künftig soll der Austausch beschädigter oder gestohlener Ladekabel unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, ohne dass das gesamte Messsystem erneut geeicht werden muss.

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Die neuen Regeln für Ladeinfrastruktur sollen ab dem 10. Oktober 2028 angewendet werden.

Den entsprechenden Referentenentwurf für die fünfte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung hat das Bundeswirtschaftsministerium nun vorgelegt. Damit soll die EU-Richtlinie 2026/706in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie nimmt unter anderem Ladeinfrastruktur, DC-Zähler und Zapfsäulen für Druckgas in den Anwendungsbereich der europäischen Messgeräterichtlinie auf. Die Umsetzung muss bis zum 10. April 2028 erfolgen. Wie das Onlineportal kfz-betrieb.de berichtet, sollen die neuen Regeln aber erst ab dem 10. Oktober 2028 angewendet werden.

Für Ladebetreiber ist vor allem der geplante neue Paragraf 29a relevant. Danach soll ein Ladekabel künftig ausgetauscht werden können, ohne dass anschließend automatisch eine erneute Eichung der gesamten Ladeeinrichtung erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die technischen und messtechnischen Vorgaben eingehalten werden und der Tausch die Messrichtigkeit nicht beeinflusst.

Die Grundentscheidung dafür ist nicht neu. Bereits Anfang 2026 hatte die EU die Messgeräterichtlinie überarbeitet und dabei ausdrücklich vorgesehen, dass beschädigte oder gestohlene Ladekabel leichter ersetzt werden können. Der aktuelle deutsche Entwurf konkretisiert nun, wie diese Vorgaben national umgesetzt werden sollen.

Die Erleichterung dürfte zunächst vor allem Ladeeinrichtungen betreffen, die ab dem 10. Oktober 2028 nach dem neuen europäischen Regelwerk in Verkehr gebracht werden. Für bestehende Anlagen ist eine entsprechende Vereinfachung bislang nicht generell vorgesehen.

Neue Eichregeln sollen Betreiber entlasten

Genau hier setzen der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe und der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in ihren ersten Reaktionen an. In ihrer Stellungnahme fordern sie, zu prüfen, ob die vereinfachten Regeln zum Kabeltausch nicht auch auf Bestandsanlagen übertragen werden können. Bestehende Ladeeinrichtungen sollen nach Vorstellung der Verbände bis zum Ende ihrer jeweiligen Eichfrist ohne zusätzliche Nachrüstung oder Neuzertifizierung weiterbetrieben werden können.

Für bisher nach nationalem Recht geregelte Ladeeinrichtungen sieht der Entwurf Übergangsfristen vor. Sie sollen noch bis zum 9. April 2030 als konform gelten können, bestehende Bescheinigungen längstens bis zum 10. April 2038.

Die Verbände verlangen zudem eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Versiegelung sollen aus ihrer Sicht Aufgabe der Hersteller bleiben. Betreiber müssten demnach lediglich sicherstellen, dass beim Tausch ein entsprechend freigegebenes und gekennzeichnetes Kabel verwendet wird. Auch die notwendige Qualifikation für den Kabeltausch soll eindeutig geregelt werden.

Der Änderungsdruck kommt nicht überraschend. Bereits im Frühjahr hatten der ADAC und mehrere Verbände der Mobilitäts- und Energiewirtschaftauf den hohen Aufwand durch Nacheichungen hingewiesen. Nach ihrer Einschätzung führen Kabeltausch, Wartungen und insbesondere Kabeldiebstahl dazu, dass jährlich deutlich mehr Eichungen notwendig werden als bislang amtlich angenommen. Das verursacht zusätzliche Kosten und verlängert die Ausfallzeiten beschädigter Ladepunkte.

Gerade beim Kabeldiebstahl ist das relevant. Neben dem Ersatz des Kabels und den entgangenen Ladeumsätzen kann auch eine erneute messtechnische Prüfung die Wiederinbetriebnahme verzögern. Die neue EU-Systematik zielt darauf ab, diesen zusätzlichen Aufwand zu reduzieren.

Neben dem Kabeltausch bringt der Entwurf weitere Änderungen für Ladeinfrastruktur. Messergebnisse sollen künftig auch auf einem Endgerät des Kunden, etwa einem Smartphone, angezeigt werden können. Blockiergebühren fallen laut Begründung dagegen nicht unter das Mess- und Eichrecht.

Für Kfz-Betriebe mit eigenen Ladepunkten ist zudem wichtig, dass sich aus der Neuregelung nach Forderung der Verbände keine zusätzlichen Beleg-, Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten ergeben sollen. Für Abgasanalysatoren und andere Werkstatt-Messgeräte sind nach aktuellem Stand keine neuen Anforderungen, Eichfristen oder Kosten vorgesehen.

Noch ist die Neuregelung allerdings nicht beschlossen. Der Referentenentwurf befindet sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Die Stellungnahmefrist endete am 28. Oktober. Änderungen an der konkreten deutschen Ausgestaltung sind damit weiterhin möglich. Die Richtung ist durch die EU-Richtlinie jedoch bereits vorgegeben: Ab Oktober 2028 sollen Ladeeinrichtungen europaweit nach harmonisierten messtechnischen Anforderungen in Verkehr gebracht werden.