OEMs müssen möglicherweise Elektrofahrzeuge mit defekten Batterien zurücknehmen.

Das EU-Produktsicherheitsgesetz könnte Käufern von Elektroautos mit potenziell fehlerhaften Hochvoltbatterien eine zusätzliche Möglichkeit bieten, ihre Fahrzeuge zurückzugeben. Das Regionalgericht Offenburg erlaubt ausdrücklich die Rücknahme des Kaufs in einem Fall mit einem Cupra Born auf der Grundlage der EU-Produktsicherheitsverordnung.

Produktion des Cupra Born bei VW in Zwickau
Bild: Volkswagen
Im Mittelpunkt des Verfahrens (Fallnummer 2 O 356/25) steht ein Cupra Born, der von einem Rückruf aufgrund einer potenziell fehlerhaften Batterie betroffen ist (Kampagne 93S4). Laut der Rückrufmitteilung können bestimmte Batteriemodule zu einer verringerten Reichweite führen und ein Warnlicht aktivieren. Zudem besteht ein Brandrisiko. Insgesamt betrifft der im März 2026 angekündigte Rückruf fast 100.000 Elektrofahrzeuge der Volkswagen-Gruppe, genauer gesagt 74.579 Fahrzeuge weltweit aus den Modellreihen ID.3, ID.4, ID.5, ID.Buzz und ID.Buzz Cargo sowie 19.452 Cupra Born-Fahrzeuge.
Die Klägerin beantragt daher die Rückgängigmachung des Kaufs ihres Cupra Born und erhebt vor dem Landgericht Offenburg Ansprüche gegen den Verkäufer sowie gegen Seat, den Mutterkonzern von Cupra, als Hersteller.
Bemerkenswerterweise zitiert das Landgericht ausdrücklich Artikel 37 der EU-Verordnung 2023/988 (EU-Produktsicherheitsverordnung) bezüglich möglicher Ansprüche gegen Seat. Diese Bestimmung regelt Abhilfemaßnahmen im Falle von Produktrückrufen. Verantwortliche Unternehmen müssen den betroffenen Verbrauchern grundsätzlich eine wirksame, kostenfreie und rechtzeitige Lösung anbieten. In der Regel müssen mindestens zwei Optionen verfügbar sein: Reparatur, Ersetzung durch ein gleichwertiges, sicheres Produkt oder Rückerstattung des Kaufpreises.
Falls eine Reparatur oder Ersetzung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für die Verbraucher durchgeführt werden kann, sieht Artikel 37 unter bestimmten Bedingungen ein Rückgaberecht vor. Diese Verordnung könnte daher auch für Eigentümer von Elektrofahrzeugen relevant werden, bei denen ein Akkuproblem trotz Rückruf nicht schnell und dauerhaft gelöst werden kann.
Doch die Anwendung der Vorschrift in diesem konkreten Fall muss noch geklärt werden. Sie ist erst seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft. Ob und inwieweit Artikel 37 auf ältere Fahrzeuge sowie Rückrufsituationen anwendbar ist, stellt daher eine wichtige rechtliche Frage dar.
Noch keine Entscheidung bezüglich der Fahrzeugrückgabe
Das Urteil des Regionalgerichts Offenburg stellt noch keine endgültige Entscheidung dar. Das Gericht hat lediglich eine vorläufige rechtliche Beurteilung abgegeben. Die Beklagten haben bis zum 6. November 2026 Zeit zur Stellungnahme. Neben möglichen Ansprüchen nach EU-Recht betrachtet das Gericht auch Ansprüche aus dem Verkaufsrecht gegen den Verkäufer sowie Ansprüche nach dem deutschen Produktsicherheitsgesetz als denkbar.
Für die Verbraucherschutzkanzlei Dr. Stoll & Sauer, die den Fall bearbeitet, könnte dies eine rechtliche Grundlage für betroffene Käufer von Elektrofahrzeugen schaffen – vorausgesetzt, das Landgericht Offenburg fällt ein entsprechendes Urteil. Die Kanzlei verweist auf zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten von Autokäufern aufgrund von Batterieproblemen bei Mercedes-Benz. Dabei geht es um Rückrufe wegen Batterieproblemen bei den Modellen EQA und EQB. Heute ist ein Mercedes EQB in Hamburg während des Ladevorgangs in Flammen aufgegangen. Laut NDR setzte die Feuerwehr einen speziellen Löschschlauch ein, wodurch die Feuerwehrleute die brennende Batterie von außen durchstechen und anschließend von innen löschen konnten.
Doch das gibt jedem Besitzer eines Elektrofahrzeugs, das von einem Akkurückruf betroffen ist, nicht automatisch das Recht, sein Auto zurückzugeben. Entscheidend bleiben weiterhin die konkrete Gefahr, die Anwendbarkeit der EU-Verordnung sowie die vom Hersteller angebotenen Abhilfemaßnahmen. Eine Stornierung des Fahrzeugkaufs wird voraussichtlich insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn der Hersteller den Defekt nicht innerhalb einer angemessenen Frist beheben kann.