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Politik

Elektromobilitätsgesetz: Parlament winkt Novelle durch

Elektromobilitätsgesetz: Parlament winkt Novelle durch

Der Bundestag hat die im Juli von der Regierung auf den Weg gebrachte Erweiterung und Verlängerung des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) bis 2035 beschlossen. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Danach dürfte es unter anderem Klarheit beim E-Kennzeichen geben.

Bild: EnBW / Fotograf: Endre Dulic

Der Bundestag hat das Elektromobilitätsgesetz am Donnerstag mehrheitlich abgesegnet – und zwar in einer vom Verkehrsausschuss leicht geänderten Form. Dem Votum ging im Plenum eine halbstündige Aussprache voraus. Damit muss der Gesetzentwurf nun nur noch durch den Bundesrat, ehe er in Kraft treten kann. In seiner Langform trägt das Papier den Titel „Gesetzentwurf zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“.

Ziel ist also, die teilweisen Vorteile und Priorisierungen von E-Fahrzeuge im Straßenverkehr festzulegen – und das heißt in diesem Fall vor allem, sie beizubehalten und dabei den Anwendungsbereich nun auch auf Busse und Lkw auszuweiten. Auf diese Weise sollen Kommunen einen größeren Handlungsspielraum erhalten, um Strom-Fahrzeuge an gewissen Stellen im Verkehr besser zu stellen – und um so auf kommunaler Ebene ein Anreizsystem für mehr Elektro-Fahrzeuge zu schaffen. Städte können beispielsweise schon heute besondere Parkrechte oder Zufahrtsrechte einräumen.

Für die Annahme des Gesetzentwurfs stimmten im Bundestag die Abgeordneten von CDU/CSU und SPD, dagegen votierte die AfD. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Der Bundestag stimmte mit demselben Stimmenverhältnis zudem einer Entschließung zu, die der Verkehrsausschuss am Mittwoch, 5. November, empfohlen hat. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, dem Verkehrsausschuss bis Mitte 2030 einen Bericht vorzulegen, der die Anwendung und Wirkung des EmoG bewertet und möglichen Anpassungsbedarf aufzeigt. In den Bericht sollen u.a. wissenschaftliche Erkenntnisse zum tatsächlichen Nutzungsverhalten von Plug-in-Hybridfahrzeugen einfließen.

Ohne eine Novelle würde das ursprünglich Mitte 2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetzes, zum Jahresende auslaufen. Deshalb wird nun eine Verstetigung bis 2035 angestrebt, „wodurch Kontinuität und Planungssicherheit für Kommunen, aber auch private Akteure gesichert wird“, heißt es in der Vorlage. Gleichzeitig soll das EmoG auf den neuesten Stand gebracht werden. Gerade mit Blick auf Busse und Nutzfahrzeuge bestehe ein großer Anpassungsbedarf, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. Auch soll die Anwendung für die Kommunen praktikabler werden.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählt Stand jetzt:

  • Busse, Lkw und Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e sollen über das EmoG abgedeckt werden. Bisher erfasst das EmoG vor allem Elektro-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge wie Transporter. Kommunen könnten damit künftig auch für größere bzw. sehr leichte elektrische Fahrzeuge entsprechende Vorteile vorsehen.
  • Städte und Gemeinden erhalten die Möglichkeit, auf Gebühren für das Anwohnerparken elektrisch betriebener Fahrzeuge zu verzichten.
  • Neu geregelt wird auch das Parken an öffentlich zugänglichen Ladepunkten: Elektrofahrzeuge sollen dort während des Ladevorgangs künftig auch ohne E-Kennzeichen stehen dürfen. Die Regelung soll dauerhaft gesetzlich verankert werden. Die Ladeplätze bleiben dabei für Fahrzeuge reserviert, die tatsächlich geladen werden. Aber ein E-Kennzeichen, das in Deutschland freiwillig ist, wird eben nicht mehr gebraucht. Diese rechtliche Unschärfe hatte in der Vergangenheit für Verwirrung gesorgt.
  • Auch die Bedingungen für Plug-in-Hybride werden nun angepasst: Die Voraussetzungen, unter denen diese Fahrzeuge von den Regelungen des Elektromobilitätsgesetzes profitieren können, sollen an die seit 2025 geltenden Regeln der Dienstwagenbesteuerung angeglichen werden. Demnach müssen die Teilzeitstromer entweder höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern erreichen. Bisher genügten 40 Kilometer elektrische Reichweite.
  • Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, rechtliche Unklarheiten zu beseitigen und notwendige Folgeänderungen in weiteren Gesetzen vorzunehmen.

Die leicht Änderung, die im Verkehrsausschuss vorgenommen wurde, betrifft übrigens die E-Kennzeichen von schon zugelassenen Plug-in-Hybriden. Diese behalten ihre Gültigkeit, sofern die Fahrzeuge vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zugelassen wurden.

Die Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes ist Bestandteil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 der Bundesregierung. Mit der Reform sollen die Rahmenbedingungen für den weiteren Hochlauf der Elektromobilität gesichert und der dafür nötige Werkzeugkasten der Kommunen erweitert werden. Natürlich macht nicht jede Stadt von den Möglichkeiten Gebrauch – aber alleine die Optionen und rechtliche Klarheit zu haben, bringt die Elektromobilität voran.